Erklärstück
Betriebsrat und KI
„Ab wann muss der Betriebsrat beteiligt werden, und woran scheitern Vereinbarungen?“
Der Auslöser ist die Eignung, nicht die Absicht
Der häufigste Irrtum in diesem Feld ist ein gut gemeinter: „Wir werten das doch gar nicht aus."
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG knüpft nicht an die Absicht an, sondern an die Eignung. Mitbestimmungspflichtig ist die Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, und „bestimmt" wird von der Rechtsprechung seit langem als „objektiv geeignet" gelesen.
Ein System, das je Anfrage festhält, wer wann welche Frage gestellt hat, ist dazu geeignet. Ob jemand die Auswertung fährt, ist eine andere Frage.
Das ist keine schlechte Nachricht. Es heißt nur: Die Frage ist beantwortet, bevor sie gestellt wird, und man kann die Zeit stattdessen in die Vereinbarung stecken.
Warum die Reihenfolge über die Dauer entscheidet
Eine Betriebsvereinbarung, die nach dem Rollout verhandelt wird, hält das Vorhaben Monate auf. Der Grund ist selten Blockade.
Der Betriebsrat stellt berechtigte Fragen: Was wird protokolliert? Wer sieht das? Wie lange bleibt es? Was passiert, wenn jemand widerspricht? Die Antworten darauf müssen aus dem System kommen, und wenn niemand sie aufgeschrieben hat, werden sie erst zusammengetragen. Das dauert Wochen: Wochen, in denen das System steht.
Wer den Betriebsrat in Woche eins an den Tisch holt, beantwortet dieselben Fragen parallel zur Einrichtung. Die Vereinbarung steht dann vor dem Rollout, und niemand hat gewartet.
Was in die Vereinbarung gehört
Zwölf Punkte. Sie sind absehbar, und je genauer sie stehen, desto weniger Streit gibt es später.
Der Gegenstand. Welches System, welche Version, welcher Anbieter. Nicht „KI-Systeme allgemein": eine Vereinbarung, die alles abdeckt, deckt nichts ab.
Die Vorgänge. Welche Vorgänge das System unterstützt, benannt und nicht umschrieben. Neue Vorgänge brauchen eine Ergänzung.
Die Daten. Welche verarbeitet werden und welche ausdrücklich nicht. Der zweite Teil ist der wichtigere.
Der Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Ausdrücklich, mit der Folge, dass Auswertungen, die dagegen verstoßen, unzulässig sind, auch wenn sie technisch möglich wären.
Die Protokollierung. Was protokolliert wird, in welcher Granularität. Hier gehört die vollständige Liste hin, nicht eine Zusammenfassung.
Die Einsicht. Wer Protokolle sehen darf, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Beteiligung. Der Regelfall ist: nur zur Fehlersuche, nur personenbezogen anonymisiert, im Einzelfall nur mit Beteiligung des Betriebsrats.
Die Aufbewahrung. Wie lange, je Datenart. Danach automatische Löschung und kein Ermessen.
Der Widerspruch. Wie ein Beschäftigter widerspricht und was dann geschieht. Ein Verfahren, das niemand kennt, ist keines.
Die Freiwilligkeit. Ob die Nutzung freiwillig ist. Wenn ja, was das für diejenigen bedeutet, die nicht wollen, und ob daraus ein Nachteil entstehen kann.
Die Qualifizierung. Wer welche Schulung bekommt. Das deckt sich mit der Pflicht zur KI-Kompetenz aus dem AI Act und lässt sich gemeinsam erledigen.
Die Änderungen. Was passiert, wenn ein Modell gewechselt wird oder eine neue Quelle dazukommt. Ein Verfahren dafür erspart die Neuverhandlung.
Die Laufzeit. Befristung und Auswertung nach einem Jahr. Beide Seiten lernen in diesem Feld schneller, als eine unbefristete Vereinbarung abbilden kann.
Was wir dazu liefern und was nicht
Nicht den Entwurf. Das ist Sache Ihrer Rechtsabteilung, und eine Vereinbarung, die der Systemanbieter geschrieben hat, ist an genau der Stelle schwach, an der es darauf ankommt.
Wohl die technische Grundlage, und die vollständig: eine Liste aller protokollierten Felder mit Bedeutung und Aufbewahrungsdauer. Eine Beschreibung, welche Auswertungen technisch möglich sind, auch die, die niemand fahren will. Die Rollen- und Rechtestruktur. Der Verarbeitungsort und die Kette der Unterauftragsverarbeiter. Die Angaben zum Modellwechsel.
Ohne diese Liste schreibt niemand eine belastbare Vereinbarung. Mit ihr ist es eine Sitzung.
Der Sachverständige
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für die Einführung künstlicher Intelligenz hat der Gesetzgeber 2021 eine Erleichterung geschaffen: Die Erforderlichkeit gilt in diesem Fall als gegeben.
Das wird von Arbeitgeberseite gelegentlich als Verzögerung gelesen. In der Praxis ist es das Gegenteil: Ein Betriebsrat, der die Technik versteht, verhandelt schneller und über die richtigen Punkte. Die Sitzungen, die sich ziehen, sind die, in denen erst noch erklärt werden muss, was ein Vektor ist.
Wo die Interessen tatsächlich auseinandergehen
Zwei Punkte, und es hilft, sie beim Namen zu nennen.
Die Protokolltiefe. Der Betrieb braucht Protokolle für Fehlersuche und Prüfbarkeit. Der Betriebsrat sieht darin ein Überwachungsinstrument. Beide haben recht. Der Weg dazwischen ist eine kurze Aufbewahrung personenbezogener Protokolle bei längerer Aufbewahrung anonymisierter Auswertungen.
Die Freiwilligkeit. Ein System, das freiwillig ist, wird von der Hälfte nicht benutzt, und dann trägt es den Vorgang nicht. Ein System, das verpflichtend ist, verändert die Arbeit. Diese Frage lässt sich nicht technisch lösen und gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Die Grenze dieser Seite
Eine Rechtsberatung ist das nicht. Was hier steht, ist die Erfahrung aus Einführungsprojekten und die technische Seite der Fragen, die dabei regelmäßig gestellt werden. Die Bewertung Ihres Falls trifft Ihre Rechtsabteilung, und die Verhandlung führen Sie.
Fragen
Was dazu meistens gefragt wird
Ist jedes KI-System mitbestimmungspflichtig?
Nicht jedes, aber die meisten. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift bei technischen Einrichtungen, die dazu GEEIGNET sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Auf die Absicht kommt es nicht an. Ein System, das je Anfrage protokolliert, wer wann was gefragt hat, ist dazu geeignet.
Reicht eine Information des Betriebsrats?
Nein. Wo Mitbestimmung greift, ist eine Zustimmung erforderlich, keine Unterrichtung. Eine Einführung ohne Vereinbarung ist angreifbar, und die Rückabwicklung ist teurer als jede Verzögerung davor.
Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG ja, wenn es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Seit 2021 gilt für die Einführung von KI eine Erleichterung: die Erforderlichkeit gilt in diesem Fall als gegeben. Wer das einplant, verliert dadurch keine Zeit, wer es nicht tut, verliert sie später.
Was, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Dann entfällt die Mitbestimmung, nicht aber die datenschutzrechtliche Prüfung. Die Fragen sind dieselben, nur der Adressat ist ein anderer: Die Verhältnismäßigkeit der Protokollierung ist auch ohne Betriebsrat zu begründen.
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